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Überraschende Wendung: TV-Kabel im Bruttomietvertrag

BNetzA zu TV-Kabel in BruttomietverträgenIm Juni hatte teltarif.de die Frage aufge­worfen, was passiert, wenn ein Mieter die Kosten für den TV-Kabel­anschluss nicht über die Neben­kosten bezahlt, sondern als Teil eines Brut­tomiet­ver­trags. Im Fall der Leserin gab es nun eine Wendung.

BNetzA zu TV-Kabel in BruttomietverträgenBild: Kabel Deutschland, Bearbeitung: teltarif.de Unser Bericht zu den TV-Kabel-Kosten in Brut­tomiet­ver­trägen hatte vor einigen Tagen Aufsehen erregt. Bei einem Bruttomiet­ver­trag sind die Kosten für den TV-Kabel­anschluss in der Brut­tokalt­miete enthalten und werden nicht über die Neben­kosten abge­rechnet.

Darum hatte sich die Frage gestellt, ob Mieter mit solchen Miet­ver­trägen nach Ende des Neben­kos­ten­pri­vilegs ihre monat­liche Miete ab Juli über­haupt um den entspre­chenden Betrag kürzen können. Ein Mieter­verein hatte gegen­über einer teltarif.de-Leserin sogar die Frage aufge­worfen, ob TKG und die BetriebskostenVO mögli­cher­weise gar keine Auswir­kungen auf Brut­tomiet­ver­träge haben, weil es wegen der spezi­ellen Miet­struktur gar keine Umlage von monat­lichen Kabel­gebühren im Rahmen jähr­licher Betriebs­kos­ten­abrech­nungen gibt?

Das State­ment der Bundes­netz­agentur

BNetzA zu TV-Kabel in BruttomietverträgenBild: Kabel Deutschland, Bearbeitung: teltarif.de teltarif.de hat zu diesem ganzen Fragen­kom­plex nun die Bundes­netz­agentur befragt und hierauf folgende Antwort erhalten:

Beim sog. "Neben­kos­ten­pri­vileg" ging bzw. geht es darum, dass der Vermieter gemäß § 556 BGB mit seinem Mieter verein­baren kann, dass dieser bestimmte Betriebs­kosten als Miet­neben­kosten trägt. Um welche Kosten es sich dabei im Einzelnen handeln kann, ist in der Betriebs­kos­ten­kos­ten­ver­ord­nung gere­gelt. Monat­liche Grund­gebühren für einen Breit­band­anschluss gehören ab dem 1. Juli nicht mehr dazu. Wenn diese Kosten bislang als Neben­kosten im Miet­ver­trag nicht verein­bart waren, dürfte die Ände­rung der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung für diese Verträge folge­richtig auch keine Rolle spielen. Dies sind aber miet­ver­trag­liche Fragen, die nicht in der Zustän­dig­keit der Bundes­netz­agentur liegen.

Von Rele­vanz für die Bundes­netz­agentur ist hingegen insbe­son­dere die Rege­lung in § 71 Absatz 2 TKG: Der Vermieter hat sicher­zustellen, dass die Vorschriften des Kunden­schutz­teil[s] des Tele­kom­muni­kati­ons­gesetzes gegen­über dem Verbrau­cher (Mieter) einge­halten werden, sofern der Vermieter im Rahmen eines Miet­ver­trags oder im Zusam­men­hang mit einem Miet­ver­trag Tele­kom­muni­kati­ons­dienste zur Verfü­gung stellt, verein­bart, anbietet oder dem Verbrau­cher im Rahmen eines Miet­ver­trags oder im Zusam­men­hang mit einem Miet­ver­trag Kosten für solche Dienste in Rech­nung stellt. Diese Rege­lung unter­scheidet nicht danach, ob der Tele­kom­muni­kati­ons­dienst über die Neben­kosten oder auf andere Art und Weise abge­rechnet wird.

Inter­essante Details im TKG

Eine endgül­tige Klar­heit liefert die Bundes­netz­agentur mit ihrer Antwort nicht. Der erste Abschnitt könnte so inter­pre­tiert werden, wie es auch der Mieter­verein getan hat: Wenn die Kosten für den TV-Kabel­anschluss bislang als Neben­kosten im Miet­ver­trag nicht verein­bart waren, ist die Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung für diese Brut­tomiet­ver­träge auch nicht anwendbar.

Inter­essant ist im zweiten Absatz aller­dings der Hinweis auf § 71 Absatz 2 TKG. Dort heißt es:

Wer im Rahmen eines Miet- oder Pacht­ver­trages oder im Zusam­men­hang mit einem Miet- oder Pacht­ver­trag Tele­kom­muni­kati­ons­dienste zur Verfü­gung stellt, verein­bart, anbietet oder dem Verbrau­cher im Rahmen des Miet- oder Pacht­ver­trages oder im Zusam­men­hang mit einem Miet- oder Pacht­ver­trag Kosten für solche Dienste in Rech­nung stellt, hat sicher­zustellen, dass die Vorschriften dieses Teils gegen­über dem Verbrau­cher einge­halten werden. Diese Pflicht zur Sicher­stel­lung gilt nur, wenn es sich weder um nummer­nun­abhän­gige inter­per­sonelle Tele­kom­muni­kati­ons­dienste noch um für die Bereit­stel­lung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommu­nika­tion genutzte Über­tra­gungs­dienste handelt. Verbrau­cher können entspre­chend § 56 Absatz 3 gegen­über ihrem Vermieter oder Verpächter die Been­digung der Inan­spruch­nahme von Tele­kom­muni­kati­ons­diensten im Rahmen des Miet- oder Pacht­ver­hält­nisses erklären, wenn das Miet- oder Pacht­ver­hältnis bereits 24 Monate oder länger besteht. Und in § 56 Absatz 3 TKG heißt es: Ist in einem Vertrag zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter öffent­lich zugäng­licher Tele­kom­muni­kati­ons­dienste, der nicht nur nummer­nun­abhän­gige inter­per­sonelle Tele­kom­muni­kati­ons­dienste oder Über­tra­gungs­dienste für die Bereit­stel­lung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommu­nika­tion zum Gegen­stand hat, vorge­sehen, dass er sich nach Ablauf der anfäng­lichen Vertrags­lauf­zeit still­schwei­gend verlän­gert, wenn der Endnutzer den Vertrag nicht recht­zeitig kündigt, kann der Endnutzer einen solchen Vertrag nach Ablauf der anfäng­lichen Vertrags­lauf­zeit jeder­zeit unter Einhal­tung einer Kündi­gungs­frist von einem Monat kündigen. Der Anbieter muss den Endnutzer recht­zeitig vor einer Verlän­gerung des Vertrages auf einem dauer­haften Daten­träger hinweisen auf 1. die still­schwei­gende Verlän­gerung des Vertrages, 2. die Möglich­keit, die Verlän­gerung des Vertrages durch seine recht­zei­tige Kündi­gung zu verhin­dern, und 3. das Recht, einen verlän­gerten Vertrag nach Satz 1 zu kündigen. Das könnte man so inter­pre­tieren, dass Mieter gegen­über ihrem Vermieter genau dieselben Kündi­gungs­rechte haben wie gegen­über einem Tele­kom­muni­kati­ons­pro­vider: Ist die anfäng­liche Mindest­ver­trags­lauf­zeit von höchs­tens 24 Monaten abge­laufen, kann der Mieter die Tele­kom­muni­kati­ons­leis­tung mit Monats­frist kündigen. Das sollte also auch bei Brut­tomiet­ver­trägen nach zwei Jahren der Fall sein, und dann könnte der Mieter im Fall einer Kündi­gung die Brut­tokalt­miete um den entspre­chenden Betrag für den TV-Kabel­anschluss verrin­gern.

Inhaber eines Bruttokalt­miet­ver­trags sollten also - wie bereits erwähnt - am besten von sich aus auf den Vermieter zugehen und um eine Kürzung der Brut­tokalt­miete um den entspre­chenden Betrag für den Kabel­anschluss bitten.

Lässt es sich die Telekom bieten, wenn Haus­besitzer ihren Bewoh­nern wegen eines TV-Kabel-Vertrags einen Telekom-Glas­faser­anschluss verwei­gern? Das sagt die Telekom dazu.

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Quelle des vollständigen Artikels:

https://www.teltarif.de/nr0/tvkabel-bruttomietvertrag-bnetza/news/95756.html

Schlagworte / Tags Telekom,

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