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Überraschende Wendung: TV-Kabel im Bruttomietvertrag
BNetzA zu TV-Kabel in BruttomietverträgenBild: Kabel Deutschland, Bearbeitung: teltarif.de Unser Bericht zu den TV-Kabel-Kosten in Bruttomietverträgen hatte vor einigen Tagen Aufsehen erregt. Bei einem Bruttomietvertrag sind die Kosten für den TV-Kabelanschluss in der Bruttokaltmiete enthalten und werden nicht über die Nebenkosten abgerechnet.
Darum hatte sich die Frage gestellt, ob Mieter mit solchen Mietverträgen nach Ende des Nebenkostenprivilegs ihre monatliche Miete ab Juli überhaupt um den entsprechenden Betrag kürzen können. Ein Mieterverein hatte gegenüber einer teltarif.de-Leserin sogar die Frage aufgeworfen, ob TKG und die BetriebskostenVO möglicherweise gar keine Auswirkungen auf Bruttomietverträge haben, weil es wegen der speziellen Mietstruktur gar keine Umlage von monatlichen Kabelgebühren im Rahmen jährlicher Betriebskostenabrechnungen gibt?
Das Statement der Bundesnetzagentur
BNetzA zu TV-Kabel in BruttomietverträgenBild: Kabel Deutschland, Bearbeitung: teltarif.de teltarif.de hat zu diesem ganzen Fragenkomplex nun die Bundesnetzagentur befragt und hierauf folgende Antwort erhalten:
Beim sog. "Nebenkostenprivileg" ging bzw. geht es darum, dass der Vermieter gemäß § 556 BGB mit seinem Mieter vereinbaren kann, dass dieser bestimmte Betriebskosten als Mietnebenkosten trägt. Um welche Kosten es sich dabei im Einzelnen handeln kann, ist in der Betriebskostenkostenverordnung geregelt. Monatliche Grundgebühren für einen Breitbandanschluss gehören ab dem 1. Juli nicht mehr dazu. Wenn diese Kosten bislang als Nebenkosten im Mietvertrag nicht vereinbart waren, dürfte die Änderung der Betriebskostenverordnung für diese Verträge folgerichtig auch keine Rolle spielen. Dies sind aber mietvertragliche Fragen, die nicht in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur liegen.Von Relevanz für die Bundesnetzagentur ist hingegen insbesondere die Regelung in § 71 Absatz 2 TKG: Der Vermieter hat sicherzustellen, dass die Vorschriften des Kundenschutzteil[s] des Telekommunikationsgesetzes gegenüber dem Verbraucher (Mieter) eingehalten werden, sofern der Vermieter im Rahmen eines Mietvertrags oder im Zusammenhang mit einem Mietvertrag Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellt, vereinbart, anbietet oder dem Verbraucher im Rahmen eines Mietvertrags oder im Zusammenhang mit einem Mietvertrag Kosten für solche Dienste in Rechnung stellt. Diese Regelung unterscheidet nicht danach, ob der Telekommunikationsdienst über die Nebenkosten oder auf andere Art und Weise abgerechnet wird.
Interessante Details im TKG
Eine endgültige Klarheit liefert die Bundesnetzagentur mit ihrer Antwort nicht. Der erste Abschnitt könnte so interpretiert werden, wie es auch der Mieterverein getan hat: Wenn die Kosten für den TV-Kabelanschluss bislang als Nebenkosten im Mietvertrag nicht vereinbart waren, ist die Betriebskostenverordnung für diese Bruttomietverträge auch nicht anwendbar.
Interessant ist im zweiten Absatz allerdings der Hinweis auf § 71 Absatz 2 TKG. Dort heißt es:
Wer im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrages oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellt, vereinbart, anbietet oder dem Verbraucher im Rahmen des Miet- oder Pachtvertrages oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Kosten für solche Dienste in Rechnung stellt, hat sicherzustellen, dass die Vorschriften dieses Teils gegenüber dem Verbraucher eingehalten werden. Diese Pflicht zur Sicherstellung gilt nur, wenn es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt. Verbraucher können entsprechend § 56 Absatz 3 gegenüber ihrem Vermieter oder Verpächter die Beendigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses erklären, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bereits 24 Monate oder länger besteht. Und in § 56 Absatz 3 TKG heißt es: Ist in einem Vertrag zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, vorgesehen, dass er sich nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit stillschweigend verlängert, wenn der Endnutzer den Vertrag nicht rechtzeitig kündigt, kann der Endnutzer einen solchen Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Der Anbieter muss den Endnutzer rechtzeitig vor einer Verlängerung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger hinweisen auf 1. die stillschweigende Verlängerung des Vertrages, 2. die Möglichkeit, die Verlängerung des Vertrages durch seine rechtzeitige Kündigung zu verhindern, und 3. das Recht, einen verlängerten Vertrag nach Satz 1 zu kündigen. Das könnte man so interpretieren, dass Mieter gegenüber ihrem Vermieter genau dieselben Kündigungsrechte haben wie gegenüber einem Telekommunikationsprovider: Ist die anfängliche Mindestvertragslaufzeit von höchstens 24 Monaten abgelaufen, kann der Mieter die Telekommunikationsleistung mit Monatsfrist kündigen. Das sollte also auch bei Bruttomietverträgen nach zwei Jahren der Fall sein, und dann könnte der Mieter im Fall einer Kündigung die Bruttokaltmiete um den entsprechenden Betrag für den TV-Kabelanschluss verringern.Inhaber eines Bruttokaltmietvertrags sollten also - wie bereits erwähnt - am besten von sich aus auf den Vermieter zugehen und um eine Kürzung der Bruttokaltmiete um den entsprechenden Betrag für den Kabelanschluss bitten.
Lässt es sich die Telekom bieten, wenn Hausbesitzer ihren Bewohnern wegen eines TV-Kabel-Vertrags einen Telekom-Glasfaseranschluss verweigern? Das sagt die Telekom dazu.
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https://www.teltarif.de/nr0/tvkabel-bruttomietvertrag-bnetza/news/95756.html