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Glasfaser: BNetzA schmettert Angriff auf Routerfreiheit ab

Glasfaser: BNetzA schmettert Angriff auf Routerfreiheit abVor einem Jahr wollte die Glas­faser-Lobby mit einem Antrag bei der BNetzA freie Glas­faser-Router verbieten lassen. Das lehnt die BNetzA jetzt ab - und verdeut­licht die mangel­haften Argu­mente der Antrag­steller.

Es ist ziem­lich genau ein Jahr her, dass diverse Glas­faser-Bran­chen­ver­bände mit einem Antrag bei der Bundes­netz­agentur die Router­frei­heit bei Glas­faser­anschlüssen einschränken und damit quasi abschaffen wollten. Mit diesem Antrag wollten sie seiner­zeit bei der BNetzA bewirken, dass die Behörde die umstrit­tene Defi­nition des Netz­abschluss­punkts in ihrem Sinne fest­legt.

Dagegen gab es heftige Kritik, vor allem deswegen, weil die Lobby­isten für ihre Theo­rien keinerlei stich­hal­tige tech­nische Begrün­dungen liefern konnten und statt­dessen den Eindruck erweckten, dass ihnen der Verlust ihres Zusatz­geschäfts mit dem Verkauf und Verleih eigener Router ein Dorn im Auge ist. Stel­lung­nahmen der Branche zu diesem Vorhaben fielen vernich­tend aus, sogar die Telekom pochte weiter auf die gesetz­liche Router­frei­heit. Glasfaser: BNetzA schmettert Angriff auf Routerfreiheit abpicture alliance/dpa Heute hat die Bundes­netz­agentur nun einen Entschei­dungs­ent­wurf zu diesem Antrag veröf­fent­licht.

BNetzA lehnt den Antrag ab

Auf ihrer Seite zum Thema "Schnittstel­le am pas­siven Netz­abschluss" hat die BNetzA heute einen 62-seitigen Entschei­dungs­ent­wurf veröf­fent­licht, zu dem alle Betei­ligten nun bis zum 26. August Stel­lung nehmen können. Es ist aber zu vermuten, dass sich an dieser Entschei­dung der Behörde nichts mehr ändern wird.

Die BNetzA schreibt gleich zu Beginn des Doku­ments, die gesetz­liche Fest­legung eines pas­siven Netz­abschluss­punktes für den Zugang zu öffent­lichen Tele­kom­muni­kati­ons­netzen an festen Stand­orten werde nicht für PON-Glas­faser­netze abge­ändert. Die Anträge auf Erlass einer Allge­mein­ver­fügung zu einer Ausnahme von § 73 Abs. 1 Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz (TKG) würden abge­lehnt.

Eine Ausnahme vom Grund­satz des Zugangs zu öffent­lichen Tele­kom­muni­kati­ons­netzen am pas­siven Netz­abschluss­punkt sei für FTTH-Netze in PON-Archi­tektur nicht zu gewähren. Nach Einfüh­rung der freien Endge­räte­wahl 2016 sei noch zu klären gewesen, wo das Netz des Anbie­ters endet und der Bereich der Endge­räte beginnt. Deshalb sei im damals geltenden TKG fest­gelegt worden, dass der Netz­abschluss­punkt, an dem der Zugang zu öffent­lichen Tele­kom­muni­kati­ons­netzen an festen Stand­orten zu gewähren ist, ein passiver Netz­abschluss­punkt ist: "Dieser Zugang ist ein passiver Netz­abschluss­punkt; das öffent­liche Tele­kom­muni­kati­ons­netz endet am pas­siven Netz­abschluss­punkt."

Die Geset­zes­begrün­dung sei damals schon zu dem Ergebnis gekommen, dass die unter­schied­lichen Bedin­gungen bei der Topo­logie von Netzen keine unter­schied­liche Bestim­mung des Netz­abschluss­punktes recht­fer­tigen könnten. Trotzdem sei damals im TKG die Möglich­keit vorge­sehen worden, dass die Bundes­netz­agentur Ausnahmen vom gesetz­lich fest­gelegten Netz­abschluss­punkt durch eine Allge­mein­ver­fügung vornehmen kann.

Antrag­steller können keine Begrün­dungen liefern

In dem Doku­ment beschreibt die Bundes­netz­agentur, das es verschie­dene tech­nische Demons­tra­tionen gegeben hat, in denen versucht wurde, die Vorwürfe der Antrag­steller nach­zuvoll­ziehen. Doch auch diese konnten die Bundes­netz­agentur nicht davon über­zeugen, dass eine objek­tive tech­nische Notwen­dig­keit für eine Ausnahme von der freien Router­wahl vorliegt.

Immer wieder spricht die Bundes­netz­agentur davon, dass die Antrag­steller ihre Aussagen nicht detail­liert tech­nisch bekräf­tigen konnten und dass die vermu­teten Probleme nur unvoll­ständig darge­stellt wurden. Auch die von den Antrag­stel­lern gefor­derten Test­maß­nahmen würden über das recht­lich begründ­bare Maß hinaus­gehen, weil sie die unter­schied­lichen Arten von Inter­ope­rabi­lität, nämlich Störungs­ver­mei­dung und effek­tive Dienst­erbrin­gung, nicht unter­scheiden. Gesetz­lich vorge­sehenes Mittel zur Sicher­stel­lung der effek­tiven Dienst­erbrin­gung sei die Schnitt­stel­len­beschrei­bung des Anbie­ters, auf deren Grund­lage Endge­räte entwi­ckelt werden können, und zwar für das jeweils betrof­fene Netz.

Es gebe keine Verpflich­tung für Hersteller, für belie­bige Netze nutz­bare Endge­räte zu entwi­ckeln. Dies sei auch nicht das gesetz­liche Leit­bild des Endge­räte­marktes, von dem § 74 TKG ausgeht. Insge­samt ergebe sich nach Durch­laufen des Prüf­pro­grammes der NTP-Leit­linien des GEREK keine Begrün­dung dafür, für den Netz­abschluss­punkt von GPON eine Verla­gerung vorzu­nehmen. Die tech­nischen und topo­logi­schen Beson­der­heiten von GPON seien nicht so erheb­lich, dass dies geboten wäre. Dieses Ergebnis entspreche dem Umstand, dass in Kabel- und Mobil­funk­netzen, die eben­falls Netze mit von mehreren Endnut­zern geteilter Infra­struktur sind, ein passiver Netz­abschluss­punkt erfolg­reich verwirk­licht ist und die befürch­teten Probleme dort eben­falls nicht aufge­treten sind.

Vorhaben der Verbände war unver­hält­nis­mäßig

Am Ende des Doku­ments spricht die BNetzA davon, eine Verla­gerung des Netz­abschluss­punktes sei auch nicht aus Gründen der Verhält­nis­mäßig­keit geboten, sondern wäre viel­mehr selbst als unver­hält­nis­mäßig anzu­sehen. Denn wie die Über­legungen anhand der NTP-Leit­linien gezeigt hätten, könnten die Inter­essen der Netz­betreiber auch unter der geltenden gesetz­lichen Rege­lung verwirk­licht werden, während die Inter­essen der Endnutzer und Endge­räte­her­steller nach­teilig betroffen würden.

Die Erwä­gungen zu den Regu­lie­rungs­zielen hätten gezeigt, dass den Inter­essen der Endnutzer und des Wett­bewerbs durch die geltende Rege­lung besser gedient wird. Hinzu­weisen sei auch auf die in der gegen­wär­tigen Rege­lung ange­legten Frei­heiten, die beiden Seiten eine verbes­serte Wahrung ihrer Inter­essen gestatten: Endnutzer mit beson­deren Inter­essen könnten besser für sie geeig­nete Tele­kom­muni­kati­ons­end­geräte auswählen. Glas­faser-Kunden, die sich nicht mit tech­nischen Einzel­heiten befassen wollen und beson­deren Wert auf eine möglichst voll­stän­dige Betreuung durch ihren Anbieter wünschen, könnten dies weiter tun und von diesem bereit­gestellte ONT oder inte­grierte Endge­räte nutzen. Netz­betreiber könnten verstärkt bereits in den Stan­dards ange­legte Möglich­keiten zum Netz­manage­ment nutzen.

Diese Frei­heiten und Entwick­lungs­poten­tiale würden durch eine Verla­gerung des Netz­abschluss­punktes einge­schränkt.

Bis 2030 soll in Deutsch­land jeder Zugang zu schnellem Internet erhalten. Die EU-Kommis­sion hat nun den Weg für eine weitere Förde­rung frei gemacht. Deutsch­land hinkt aber hinterher.

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Quelle des vollständigen Artikels:

https://www.teltarif.de/nr0/bnetza-routerfreiheit-glasfaser-entscheidung-netzabschlusspunkt/news/96119.html

Schlagworte / Tags Telekom,

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