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Verdonnert: Telekom muss Konkurrenz auf Kabelkanäle lassen
Arbeiten in einem Kabelschacht der Telekompicture-alliance / dpa/dpaweb Seit dem Beginn der Telekom-Liberalisierung gibt es immer wieder Streit darüber, inwieweit die Telekom als (in einigen Bereichen) nach wie vor marktmächtiges Unternehmen ihren Wettbewerbern Zugang zu ihren Netzen und technischen Einrichtungen verschaffen muss.
Viele dieser Sachverhalte sind inzwischen entweder durch Regulierungsverfügungen der Bundesnetzagentur oder direkte Verträge mit den Wettbewerbern geregelt. Mitunter gibt es aber Streit um die Auslegung der Regulierungsverfügungen. Ein solcher Streit landete nun vor dem Verwaltungsgericht Köln.
Streit um Regulierungsrahmen fürs Festnetz
Arbeiten in einem Kabelschacht der Telekompicture-alliance / dpa/dpaweb Die Telekom ist laut einer Mitteilung des Gerichts vorläufig dazu verpflichtet, ihren Wettbewerbern Zugang zu ihren gesamten Kabelkanalanlagen, Masten und Trägersystemen zu eröffnen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Eilbeschluss vom 1. März entschieden. Dieser Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Zur Öffnung der TAL, also der Teilnehmeranschlussleitung, für die Wettbewerber ist die Telekom ja schon länger verpflichtet.
Wie bereits berichtet hat die BNetzA am 21. Juli 2022 einen Regulierungsrahmen für das Festnetz erlassen. Dieser war seinerzeit sogar von der EU-Kommission abgesegnet worden. Der Telekom war damals auferlegt worden, ihren Wettbewerbern ab dem 1. Januar 2024 den Zugang zu ihren gesamten Kabelkanalanlagen, Masten und Trägersystemen zum Zweck des Aufbaus und Betriebs von Netzen mit sehr hoher Kapazität an festen Standorten oder zum Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung zu eröffnen. Erklärtes Ziel war damals die Beschleunigung des Glasfaserausbaus in Deutschland.
Dagegen ging die Telekom allerdings im Klage- und Eilverfahren vor. Zur Begründung hat sie laut dem Gericht unter anderem geltend gemacht, die der Entscheidung der BNetzA zugrundeliegende Abwägung sei fehlerhaft. Die Behörde habe zu Unrecht nicht geprüft, ob ohne eine Auferlegung der Verpflichtung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endkundenmarkts behindert und die Interessen der Endnutzer beeinträchtigt würden.
Die Entscheidung des Gerichts
Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht im Eilverfahren im Ergebnis nicht gefolgt. Dabei hält das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache nach eigenen Angaben für offen und führt aus: Die Auferlegung der genannten Verpflichtung und der ihr zugrunde liegenden Abwägung wirft teils schwierige Fragen des Europarechts auf, die im Klageverfahren durch eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofs geklärt werden müssen.
Die vor diesem Hintergrund anzustellende Interessenabwägung falle zu Lasten der Telekom aus: Hätte der Eilantrag Erfolg, würde der beschleunigte Ausbau breitbandiger Netze auf Grundlage vorhandener Infrastrukturen mit sofortiger Wirkung unterbunden. Die so eingetretene Verzögerung beim Netzausbau könnte selbst bei einer späteren Abweisung der Klage der Telekom nicht mehr wettgemacht werden.
Umgekehrt seien aber die Folgen einer Ablehnung des Eilantrags reversibel; so müssten die Wettbewerber nach einem späteren Erfolg der Klage der Telekom etwaige - auf eigene Kosten eingebrachte - Kabel eben auf eigene Kosten wieder entnehmen.
Für Maschinenkommunikation und Ortung bietet die Telekom schon seit vielen Jahren Tarife an. Nun kommen weitere Partner für die Satelliten-Kommunikation dazu. Das kosten die neuen Tarife.
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https://www.teltarif.de/nr0/telekom-urteil-vg-koeln-kabelkanaele/news/94812.html